Neuigkeiten

Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater
Ab Freitag, 21. Mai 2021 sind Proben im Laienmusikbereich in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 erlaubt. Für die Proben gilt derzeit generell eine Personenbegrenzung von max. 10 Personen (inkl. Dirigent, Ensembleleiter etc.) in geschlossenen Räumen bzw. von max. 20 Personen im Freien. Neben dem grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 m ist Gesang in Singrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen. Die Teilnehmer an Proben müssen über einen negativen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV verfügen. Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Die Tests müssen dokumentiert werden. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Teilnehmern zu ermöglichen, müssen die entsprechenden Daten für die Dauer von vier Wochen gespei-chert werden. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form (z.B. Luca-App) erfolgen. Wichtig: Proben sind nur möglich, wenn der zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Proben im Bereich des Laienmusizierens in einer entsprechenden Verordnung genehmigt hat!

Aus oben beschriebenen Gründen und auch da unser Probensaal gerade renoviert wird, müssen wir unseren Probenbeginn weiterhin verschieben. Ich hoffe aber, dass es nach den Sommerferien wieder losgehen kann. Weitere Informationen werde ich, sobald möglich, bekanntgeben. Mit freundlichen Sangesgrüßen Ihr Vorstand Johann Neubing

Liebe Sangesfreundinnnen und Sangesfreunde,
für viele Vereine und Verbände stehen die Mitgliederversammlungen vor der Tür. Das Gesetz zur Einberufung von Mitgliederversammlungen vom 27.03.2020 und die Verlängerung vom 28.10.2020 wurden neu gefasst, bzw. ergänzt. Der Bayerische Musikrat hat hierzu den aktuellen Stand veröffentlicht, welcher RA Richard Didyk zusammen-getragen hat.

CORONA und Einberufung von Mitgliederversammlungen und Vereinssitzungen
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (BGBl. 2020 Teil I Nr. 67 Seiten 3332 f. ) (Stand 25.01.2021) Hier ein paar Auszüge davon:

㤠5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die
Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Hinweise für die Praxis:

Neu ist eine in § 5 Absatz (2a) der Anwendungsbestimmungen eingefügte Klarstellung
für die immer wieder diskutierten Fälle, wie nämlich in der Praxis verfahren werden kann, wenn einerseits Präsenzversammlungen aufgrund staatlicher Vorgaben nicht zulässig sind und andererseits Vereinen oder Mitgliedern der Rückgriff auf die Durchführung einer Online-Versammlung nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist. Solche Gründe können für den Verein sein, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um eine virtuelle Versammlung „stemmen“ zu können, oder sich die Mitgliederstruktur für eine solche Online-Versammlung überhaupt nicht eignet; für Vereinsmitglieder kann die Unzumutbarkeit darin liegen, dass sie nicht bereit oder persönlich oder technisch nicht in der Lage sind, sich an einer virtuellen Versammlung zu beteiligen.

Sowohl für noch ausstehende ordentliche Mitgliederversammlungen aus 2020 als
auch für solche aus 2021 gilt nunmehr (vgl. aber unten Ziffer 6), dass eine Einberufungs-pflicht des Vorstands auch entgegen anders lautender Satzung jedenfalls solange nicht besteht, als eine Präsenzveranstaltung pandemiebedingt nicht gestattet ist und die Durchführung einer alternative Online-Versammlung weder dem Verein noch den Vereinsmitgliedern zumutbar ist. Versammlungen, auch solche aus 2020, können danach auf spätere Termine in 2021 verschoben werden.

M.E. wird der Vorstand sich allerdings bei seiner aktuellen Entscheidung, Mitglieder-versammlungen trotz solcher Zeitvorgaben (weiter) zu verschieben, an das neue Gesetz anlehnen und sich als Leitlinie darauf berufen können, dass eine Verschiebung bis zum
31.12.2021 gestattet ist
, solange die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege
einer Präsenzveranstaltung wegen CORONA nicht zulässig und dem Verein oder den Mitgliedern als Online-Versammlung nicht zumutbar ist. RA Richard Didyk

Viele Grüße und bleibt gesund. Euer Vorstand Johann Neubing

Stand: 10.02.2021

Liebe Sangesfreundinnnen und Sangesfreunde,
leider läuft das neuen Jahr so, wie das vergangene Jahr geendet hat. Singen ist nicht möglich, nicht einmal das eingeschränkte Singen, das ja einige Chöre praktiziert hatten. Wir alle vermissen die wöchentlichen Singstunden, die Ehrenabende, die Konzerte, die Serenaden, die Jubiläen, die Sängerfeste, das gemütliche Beisammensein schmerzlich. Wahrscheinlich wird sich in den nächsten Wochen die Situation nicht ändern. Dies haben wir erst heute wieder von unseren Staatvertretern hören müssen. Die Gesundheit ist im Moment am wichtigsten und so sollten wir uns alle an die Corona – Maßnahmen halten. Nehmt das Impfangebot wahr, sobald es möglich ist. In der Krise darf man die Hoffnung nicht aufgeben. Man merkt es ja täglich, dass nicht nur wir Chor-sänger*innen unsere Kultur vermissen, sondern sehr viele Menschen Hunger nach Kultur haben. In diesem Sinne – schauen wir hoffnungsvoll und zuversichtlich in dieses Jahr. Viele Grüße und bleibt gesund. Euer Vorstand Johann Neubing

Trauermitteilungen

Wir trauern um unser ehemaliges förderndes Mitglied

Peter Heinz 12.01.2021

„Wenn ein Mensch stirbt, dann ist das so, als verschwände ein Schiff hinter dem Horizont.
Es ist immer noch da, wir sehen es nur nicht mehr.“ unbekannter Verfasser

Wir trauern um unser ehemaliges Sangesmitglied

Ilse Klösel 22.12.2020

„Der Lebensweg eines lieben Menschen ist beendet.
Unser Herz ist erfüllt von Schmerz, aber auch von Dankbarkeit,
weil wir einen Teil ihres blumenreichen Weges mit ihr gehen durften.“ unbekannter Verfasser

Wir trauern um unser ehemaliges Sangesmitglied

Johann „Hans“ Häslein 20.12.2020

„Die Erinnerung ist ein Fenster,
durch das wir Dich sehen können,
wann immer wir wollen.“